NSG Heidbusch
Naturschutzgebiet WAF-082 · 72,5 ha · Telgte, Everswinkel
Schutzzweck
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG NW und erfolgt insbesondere - zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzen- arten in einem großen, landesweit bedeutendem Waldkomplex mit gut ausgebildeten Stiel- eichen-Hainbuchenwäldern, Hainsimsen-Buchenwäldern und alten bodensauren Eichen- wäldern auf Sandebenen in ihrer typischen standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, - aus wissenschaftlichen Gründen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, - zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, - als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes und europaweiter Bedeutung, - zur Erhaltung, Bewahrung und Wiederherstellung des Erlenbruchwaldes - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richt- linie) vom 21.05.1992 (Abl. EG-Nr. L 206, Seite 1), geändert durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27.10.1997 zur Anpassung der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild- lebenden Tieren und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG-Nr. L 305, Seite 42). Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48 d Absatz 4 LG NW: - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160). Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommen- den Vogelarten gemäß Artikel 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes S. des § 48 d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind: - Mittelspecht (Dendrocopus medius), - Schwarzspecht (Dyocopus martius). Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebiet Natura 2000 Bedeut…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief WAF-082
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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen