Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen
Im Naturschutzgebiet (§ 23 BNatSchG) sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets führen können. Die Einzelheiten regelt der Landschaftsplan bzw. die Verordnung.
- Wege: meist gilt ein Wegegebot — die Wege dürfen nicht verlassen werden.
- Hunde: in der Regel Leinenpflicht.
- Bauen: bauliche Anlagen sind grundsätzlich verboten; Ausnahmen und Befreiungen erteilt die untere Naturschutzbehörde.