NSG Tiergarten und Schachblumenwiese
Naturschutzgebiet WAF-019 · 94,0 ha · Sassenberg
Schutzzweck
Bei dem ca. 94 ha großen Gebiet handelt es sich um einen zusammenhängenden, struktur- und artenreichen Waldkomplex, der zu einem großen Teil von naturnahen Hainsimsen-Buchenwäldern geprägt ist. Kleinflächig kommt auch der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwald vor. Diese Lebens- raumtypen zeichnen sich durch eine typische Flora und Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungs- stufen/Altersphasen und in ihren standörtlichen typischen Variationsbreiten, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder aus. Der naturnahe und strukturreiche Waldkom- plex, dem aufgrund seiner großflächigen Ausdehnung für den Biotopverbund im Naturraum Ostmünster- land eine hohe Bedeutung zukommt, dient als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche, zum Teil vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Weiterhin charakterisiert eine Vielzahl unter schiedlicher, naturnaher Gewässerbiotope das Gebiet ebenso wie die angrenzenden Grünlandflächen, die zum Teil als Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgen- wiesen ausgebildet sind. Einzigartig ist die Bedeutung des Gebietes wegen des letzten rezenten Vor-- kommens der Schachblume in Nordrhein-Westfalen. Das Gebiet ist als FFH-Gebiet "Tiergarten, Erweiterung Schachblumenwiese" (DE-4014-301) seitens der Bundesrepublik Deutschland als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie der Europäischen Union benannt worden. Es stellt einen wichtigen Bestandteil des zu schaffenden zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" dar. Wichtigstes Ziel ist es, diesen großflächigen, strukturreichen Laubwaldkomplex mit seinen typischen natürlichen Waldgesellschaften und naturnahen Gewässern durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung zu erhalten und in alters- und strukturdiverse Bestände zu überführen. Hierzu soll insbesondere der Anteil an Höhlenbäumen und Totholz sowie die sukzessive Überführung der Nadelholzbestände in natürliche Waldgesellschaften gefördert werden. Darüber hinaus ist die weit- gehende Sicherung der Schachblumenbestände durch geeignete Pflege und Besucherlenkungsmaßnah- men zu erreichen. Mit dieser Festsetzung werden die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung eines "Gebietes zum Schutze der Natur" sowie des Regionalplans Münsterland mit der Darstellung eines"Bereiches für den Schutz der Natur" konkretisiert und erfüllt. Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 23 Absatz 1 Ziffern 1 – 3 BNatSchG in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG insbe…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief WAF-019
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