Naturschutzgebiete

NSG Bergeler Wald

Naturschutzgebiet WAF-017 · 106,0 ha · Oelde

Schutzzweck

(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt: a) zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und zum Teil stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines großflächigen, zusammenhängenden, landesweit bedeu- tenden Waldkomplexes mit gut ausgebildeten orchideenreichen Kalkbuchenwäldern, Stiel- eichen Hainbuchenwäldern und kleinflächig vorkommenden Bach begleitenden Erlen-Eschen- wäldern, in ihrer typischen standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung, c) wegen der Steltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, d) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Ver- änderungen ökologischer Zusammenhänge, e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes und europaweiter Bedeutung, f) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Orchideen-Buchenwald (9150) - Waldmeister-Kalkbuchenwald (9130) - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) - Erlen-Eschenwald (91E0) als prioritärer Lebensraum gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: - (weitere gefährdete Pflanzenart) - Kammmolch (Triturus cristatus) - Heldbock (Cerambyx cerdo) - Hirschkäfer (Lucanus cervus). Außerdem handelt es sich um Lebensräume für die im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG. Das Gebiet hat im Gebietsnetz NATURA 2000 insbesondere Bedeutung für folgende Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind: - Rotmilan (Milvus milvus) - Schwarzspecht (…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief WAF-017

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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