NSG Kaelberweide
Naturschutzgebiet VIE-021 · 25,1 ha · Nettetal
Schutzzweck
Der Schutzgrund ergibt sich aus § 20 Abs. a und c LG. Das zu schützende Gebiet ist in der Grundlagenkarte IIa und den Erläuterungen (s. ökologische Raumeinheit 11: Netteniederung und ökologisch wertvolle Gebiete, Biotopkataster Ordnungsnummer 39) näher beschrieben. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, der Sicherung von Vielfalt und Schönheit der Landschaft, der Verlandungszonen eutropher Gewässer, der Bruchwälder sowie der Bewahrung von Lebensstätten für geschützte Wasserpflanzen, Pflanzen der Röhrichte, des Bruchwaldes und den Lebensstätten von Vögeln, vor allem von Wasservögeln. Die Eichen- und Buchenalthölzer haben eine hervorragende Bedeutung für den Artenschutz als Brut- und Nistbäume bzw. als Wochenstube für Fledermäuse. Über die allgemeinen Regelungen hinaus werden für das Naturschutzgebiet „Kälberweide“ folgende Festsetzungen getroffen: 1. Notwendiger Gewässerausbau ist nur in naturnaher Form zur Verbesserung der biologischen Selbstreinigungskraft und zur Erhaltung des naturnahen Landschaftsbildes zulässig. 2. Für die in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte und den Beikarten besonders gekennzeichneten Uferabschnitte gilt gegenüber den allgemeinen Regelungen nach 1.1a 6.u.7. hinaus ein spezielles Betretungsverbot. Das Betreten der Röhrichtflächen und das Befahren der Gewässer mit Booten in einem Abstand von 30 m von der äußeren Röhrichtkante ist hier generell verboten. Ausgenommen von dem Verbot bleibt das Betreten zum Zwecke der Jagdausübung, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von 1.1.c 1 und der Fischereiaufsicht und bei Maßnahmen, soweit sie bei Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig sind. Die Regelungen nach 1.1.8 (2) werden getroffen zum besonderen Schutz dieser Röhrichte als typische Verlandungszone und in Verbindung damit als Brut- und Nahrungsbiotop wassergebundener, geschützter Vogelarten. Gebote und Verbote gemäß § 19 (2) LG G 1 3 Stieleichen – Die Bäume sind aus Gründen des Artenschutzes und wegen ihrer Schönheit in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern; bei natürlichem Abgang ist eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Gemarkung: Leuth Flur: 5 Flurstück: 89 Die Einschränkungen bei der Nutzung der Einzelbäume dienen den Zielen des Artenschutzes. G 2 1 Stieleiche – Der Baum ist aus Gründen des Artenschutzes und wegen seiner Schönheit in seinem Bestand nachhaltig zu sichern; bei natürlichem Abgang ist eine Ersatzpflanzung durchzuführen. Gemarkung: Leuth Flur: 5 Flurstück: 98 G 3 5 Stie…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief VIE-021
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