NSG Lippeaue von Stockum bis Werne
Naturschutzgebiet UN-056 · 188,0 ha · Werne, Hamm, Bergkamen
Schutzzweck
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b) und c) LG NW 1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender, teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb des landesweit bedeutsamen Auenkorridors der Lippe südlich und östlich von Werne mit seinen herausragenden Refugial- und Vernetzungsfunktionen. Als besonders schutzwürdige Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten insbesondere: - Lippe mit Nebenbächen und wasserzügigen Siepen - Umlaufgräben am Streichwehr Werne und Wehr Stockum - natürliche, eutrophe Stillgewässer, Altwässer und ein Altarm samt Schwimmblatt- und Unterwasservegetation - Teiche - Röhrichte, Seggenriede und Schilfbestände - trockene bis feuchte/nasse Brachen mit Hochstaudenfluren - Saumgesellschaften - Weidelgras-Weißkleeweiden unterschiedlich feuchter Ausprägung - Flutmulden mit ausgebildeten Flutrasen-Gesellschaften - Gebüschkomplexe, Baumstrukturen und Hecken - Silberweiden-Auwald und Weiden-Ufergehölze - Kopfweiden 2. Zum Schutz, zur Optimierung und zur Entwicklung von natürlichen Lebens-räumen und von Habitaten wild lebender Tier- und Pflanzenarten von ge-meinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind. Zu den Bestandteilen der FFH-Gebiete Lippeaue zwischen Hamm und Werne (DE-4312-301) und Teilabschnitte Lippe Unna, Hamm, Soest, Warendorf (DE-4314-302) zählen: a) gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48d Abs. 4 LG: - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) b) und gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Flussneunauge c) Die Lippeaue östlich und südlich von Werne hat für zahlreiche Vogelarten als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und/oder Mausergebiet eine besondere Bedeutung. Zu den im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die entsprechend die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten, gehören: - Eisvogel - Rohrweihe Darüber hinaus fungiert die Lippeaue auch als Teil-Lebensraum u.a. für fol-gende, nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführte Vogelarten, für die ebenfalls die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten: Teichrohrsänger, Löffelente, Nachtigall, Zwergtaucher, Wasserralle, Kiebitz, Flussuferläufer…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief UN-056
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