NSG Lippeaue von Wethmar bis Lünen
Naturschutzgebiet UN-054 · 112,0 ha · Lünen, Bergkamen, Werne
Schutzzweck
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b) und c) LG NW 1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender, teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb des landesweit bedeutsamen Auenkorridors der Lippe südöstlich von Lünen mit seinen herausragenden Refugial- und Vernetzungsfunktionen. Als besonders schutzwürdige Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten insbesondere: - Lippe samt Unterwasservegetation - kleinere Fließgewässer und wasserzügige Siepen wie z.B. Rothenbach und Düsterbach - natürliche, eutrophe Stillgewässer und Altwasser samt typischer Vegetationszonierung - Teiche - naturnaher Obergraben und Untergraben - Schwimmblatt- und Unterwasservegetation - Zweizahnufergesellschaften - Röhrichte, Seggenriede und Schilfbestände - trockene bis feuchte Brachen und Saumgesellschaften - Hochstaudenfluren teils feuchter Ausprägung mit Mädesüß - Weidelgras-Weißkleeweiden unterschiedlicher Ausprägung - Nass- und Feuchtgrünland mit Sumpfdotterblumen und Seggen - Gebüschkomplexe, Hecken und Baumstrukturen - Silberweiden-Auwald samt begleitender Baumarten - Weiden-Ufergehölze - Erlenbestände - Buchen-Eichenwald 2. Zum Schutz und zur Optimierung der natürlichen Lebensräume und der Habitate wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind. Zu den Bestandteilen der FFH-Gebiete. In den Kämpen, Im Mersche und Langerner Hufeisen (DE-4311-301) und Teilabschnitte Lippe Unna, Hamm, Soest, Warendorf (DE-4314-302) zählen: a) gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48d Abs. 4 LG: - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) b) gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Flussneunauge c) Die Lippeaue von Wethmar bis Lünen hat für zahlreiche Vogelarten als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und/oder Mausergebiet eine besondere Bedeutung. Zu den im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die entsprechend die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten, gehören u.a.: - Eisvogel - Rohrweihe Darüber hinaus fungiert die Lippeaue auch als Teil-Lebensra…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief UN-054
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