NSG Lippeaue von Lünen bis Schleuse Horst
Naturschutzgebiet UN-053 · 217,0 ha · Lünen, Waltrop, Selm
Schutzzweck
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b) und c) LG NW 1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender, teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflan-zenarten innerhalb des landesweit bedeutsamen Auenkorridors der Lippe westlich von Lünen mit seinen herausragenden Refugial- und Vernetzungsfunktionen. Als besonders schutzwürdige Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten insbesondere: - Lippe samt ihrer Unterwasservegetation - kleinere Fließgewässer und wasserzügige Siepen - natürliche, eutrophe Stillgewässer und Altwasser samt Schwimmblatt- und Unterwasservegetation - Teiche und die ehemalige Schleusenkammer Horst - Röhrichte, Seggenriede und Schilfbestände - trockene bis feuchte Brachen - Saumgesellschaften - Hochstaudenfluren - Weidelgras-Weißkleeweiden verschiedener Ausprägung - Gebüschkomplexe und Baumstrukturen - Weiden-Auwald samt begleitender Baumarten - Weiden-Ufergehölze - Kopfweiden 2. Zum Schutz, zur Optimierung und zur Entwicklung von natürlichen Lebensräumen und von Habitaten wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind. Zu den Bestandteilen der FFH-Gebiete "Lippeaue" (DE-4209-302) und "Teiabschnitte Lippe - Unna, Hamm, Soest, Warendorf (DE-4314-302) zählen: a) gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48d Abs. 4 LG: - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) b) sowie gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Flussneunauge c) Die Lippeaue südwestlich von Lünen bis zur Schleuse Horst hat für zahlreiche Vogelarten als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und/oder Mauser-Gebiet eine besondere Bedeutung. Zu den im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die entsprechend die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten, gehören: - Eisvogel - Rohrweihe Darüber hinaus fungiert die Lippeaue auch als Teil-Lebensraum für die folgenden, nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die ebenfalls die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten: Teichrohrsänger, Fl…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief UN-053
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