NSG Siebengebirge
Naturschutzgebiet SU-001K2 · 4273,0 ha · Königswinter, Bad Honnef
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung - eines ausgedehnten zusammenhaengenden Laubwaldkomplexes, der aufgrund seiner Groesse und Ausstattung eine zentrale Bedeutung im landesweiten und im europaeischen Biotopverbundsystem einnimmt, - naturnaher Laubwaldbestaende in naturraumtypischer Auspraegung, die sich durch Strukturreichtum, unterschiedliche Alters- und Entwicklungsphasen sowie einen hohen Alt - und Totholzanteil auszeichnen, - repraesentativ ausgebildeter Waldtypen, wie Erlen-Eschenwaelder, Waldmeister-Buchenwaelder und Hainsimsen-Buchenwaeldern sowie Schluchtwaelder und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaelder, die zu den bedeutendsten Vorkommen in Nordrhein-Westfalen zaehlen, - von naturnahen Quellbereichen und Fliessgewaessersystemen mit sehr guter Wasserqualitaet und deren Lebensgemeinschaften, - von Steinbruechen, offenen Felsbereichen, Blockhalden, trockenen waermebeguenstigten Hanglagen, Obstwiesen, Obstwiesenbrachen, Weinbergsbrachen, unbewaldeten durch Gruenlandnutzung gepraegten Taelern, Brachflaechen, Feuchtlebensraeumen und weiteren Strukturen als Lebensraum fuer seltene, bedrohte und auf derartige Lebensraeume spezialisierte Tier- und Pflanzenarten, - einer Waermeinsel fuer Tier- und Pflanzenarten, die im Siebengebirge ihre noerdliche Verbreitungsgrenze erreichen, - von Stollensystemen als Quartier sowie von weiteren Habitatstrukturen fuer landesweit herausragende Fledermausbestaende, - eines potenziellen Wiederbesiedlungsraumes fuer verschollene bzw. vom Aussterben bedrohte Arten, - zahlreicher z.T. gefaehrdeter und in der Roten Liste der gefaehrdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein- Westfalen aufgefuehrten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Insekten, Amphibien, Reptilien und Voegel und von deren Lebensraeumen. b) in Ausfuehrung des Paragraph 48 c LG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates ueber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979, Abl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils gueltigen Fassung gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie gemaess Paragraph 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes ba) zur Erhaltung folgender Lebensraeume gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie: - Fliessgewaesser mit Unterwasservegetation (3260), - Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150), - Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220), - Silikatfelsen mit ihrer …
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief SU-001K2
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