NSG Haler Feld-Vogelpohl
Naturschutzgebiet ST-127 · 705,0 ha · Westerkappeln, Lotte
Schutzzweck
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Wald- Wiesen- und Offenlandvögeln, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen sowie von seltenen, zum Teil gefährdeten Pflanzen und Pflanzengesellschaften des Waldes, der Heiden und der Binnendünen; b) zur Erhaltung und Entwicklung großflächiger, in ihrer räumlichen Geschlossenheit hervorragender Grünlandkomplexe aus typisch ausgebildeten Pfeifengraswiesen graswiesen mit ihrer charakteristi- schen Vegetation und Fauna; c) zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter, struktur- und artenreicher Besen- und Glocken- heiden in enger räumlicher Verzahnung mit offenen, meist lückig bewachsenen Silbergrasfluren und Sandtrockenrasen auf Binnendünenkomplexen mit ihrer jeweils charakteristischen Vegetation, Fauna und natürlichen Morphologie. d) zur Erhaltung und Förderung der Populationen und Lebensräume von Knoblauchkröte und Laubfrosch; e) als wichtige Kernfläche innerhalb eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung aufgrund des außergewöhnlich großen Vorkommens landesweit gefährdeter und bedrohter Pflanzen- gesellschaften bzw. Pflanzen- und Tierarten; f) zum Erhalt und zur Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich der gebiets- typischen Bodenstrukturenvergesellschaftungen mit dem Vorkommen schutzwürdiger Böden mit hohem Biotopentwicklungspotential (Extrem-Standorte); g) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung; h) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen; i) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes; j) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. Hierbei handelt es sich um folgende natürlichen Leben…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-127
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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen