NSG Osterklee
Naturschutzgebiet ST-077 · 37,9 ha · Tecklenburg
Schutzzweck
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt , a) Zur Erhaltung und Entwicklung sowie Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter, zum Teil stark gefaehrdeter, wildlebender Pflanzen- und Tierarten, wie kalkliebenden Pflanzen, Vögel, Amphibien, Reptilien und Wirbellose (Schmetterlinge, Heuschrecken u.a.), insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen und Magerweiden mit ihrer charakteristischen Fauna und Flora (Vegetation), - zur Erhaltung und Entwicklung des Steinbruchs im Rahmen der natuerlichen Sukzession als Lebensstaette spezialisierter, Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung von Saumbiotopen mit ihrer charakterisistischen Fauna und Flora, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher, vielfaeltig strukturierter Waldbestaende mit gut ausgebildeten Waldraendern und Saeumen sowie einem angemessenen Alt- und Totholz- anteil, b) zum Erhalt und zur Sicherung der Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen, im Hinblick auf ihr Biotopentwicklungspotential besonders schutzwürdigen Bodentypen und des davon geprägten Naturhaushaltes sowie zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und nega- tiver Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; c) aus wissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdgeschichtlichen Gruen- den und wegen der biographischen Bedeutung des Höhenrückens und der stratigrafischen Bedeu- tung des Steinbruchs, d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, f) Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Le- bensraeume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. des § 34 Abs. 2 BNatSchG: - Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (6210, prioritaerer Lebensraum) - Waldmeister-Buchenwald (9130), Ausserdem handelt es sich um Lebensraeume insbesondere fuer folgende im Schutzgebiet vorkom- mende Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als massgebliche Bestandteile des Gebietes i.S. des …
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-077
Karte
In die Karte klicken: liegt der Punkt in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet?
Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen