Naturschutzgebiete

NSG Schnippenpohl

Naturschutzgebiet ST-041 · 32,5 ha · Wettringen

Schutzzweck

(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewiesen, (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tier- arten in einem nährstoffarmen Heideweiher und in den umgebenden feuchten Waldbereichen sowie von seltenen, zum Teil gefährdeten Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des feuchten Grünlandes, b) zur Erhaltung und Wiederherstellung der nährstoffarmen Bedingungen des Heideweihers als landes- weit bedeutsamer Refugialraum für Moor- und Heideweiherarten sowie zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der naturnahen, feuchten Waldgesellschaft und des umgebenden Feuchtgrünlandes, c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge, f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000", g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Arten gem. Anhang IV der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind - Moorfrosch (Rana arvalis) sowie für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz- Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind - Rohrweihe (Circus aeruginosus) sowie regelmäßig vorkommende Zugvögel der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind - Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) - Großer Brachvogel (Numenius arquata) h) Das Gebiet hat darüber hinaus Bedeutung für folgende Arten der Flora: - Schnabel-Segge (Carex rostrata) - Vielstengelig…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-041

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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