NSG Boltenmoor
Naturschutzgebiet ST-040 · 34,0 ha · Greven
Schutzzweck
Das NSG wird festgesetzt a) Zur Erhaltung und Entwicklung eines Moor- und Binnenduenengebietes mit den Lebensraumtypen Moor, Moorwald, Sandheide, Sandtrockenrasen und Eichenwald als Bestandteil eines Biotop- verbundes von landesweiter Bedeutung, b) Zur Erhaltung, Selbstentwicklung und Foerderung sowie zur Wiederherstellung der Lebensgemein- schaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer, seltener und gefaehrdeter Tier- und Pflanzenarten insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung des charakteristischen Lebensraumkomplexes eines Uebergangs- und Schwingrasenmoores und Schwingrasen auf Torfsubstraten mit der typischen Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher alter bodensaurer Eichenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, einschliesslich ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie Waldraender, - zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Sandtrockenrasen und Sandheiden auf den Binnenduenen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna und ihrer natuerlichen Morphologie, - zur Erhaltung, Foerderung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften bestimmter z.T. stark gefaehrdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Reptilien, Amphibien, Libellen, Heuschrecken, Wildbienen, Voegel sowie deren Lebensstaetten wie - offene naturnahe Wasserflaechen, - sumpfige, moorige Flaechen, - Sandheiden, - Sandtrockenrasen, - Sandablagerungen, - Sandwege, - Roehrichtbestaende, - Saeume und Raine, - Gehoelzstrukturen, Alt- und Totholz, insbesondere Hoehlen- und Uraltbaeume, sowie Baumstubben. c) Aus wissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdgeschichtlichen Gruenden und der biogeographischen Bedeutung, d) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schoenheit und Unersetzbarkeit des Gebietes, e) Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, f) Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992. Hierbei handelt es sich um folgende natuerliche Lebensraeume von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie als…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-040
Karte
In die Karte klicken: liegt der Punkt in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet?
Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen