Naturschutzgebiete

NSG Stroenfeld

Naturschutzgebiet ST-039 · 251,3 ha · Metelen

Schutzzweck

(1) gemäß § 23 BNatschG in Verbindung mit § 32 Abs. BNatschG 2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebens- stätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten in einem ehemaligen Heidegebiet mit Feucht- und Trockenheide und von seltenen, zum Teil gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes, b) - zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereiches als landesweit bedeut- sames Brut-, Rast- und Überwinterungsquartier für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten sowie als Lebensraum für z. T. stark gefährdeter Amphibienarten, c) - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, d) - zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential (Böden mit estremen Wasser- und geringen Nährstoffgehalten, e) - wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, f) - zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Ver- änderungen ökologischer Zusammenhänge; g) - als wichtige Kernfläche innerhalb eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung aufgrund des außergewöhnlich großen Vorkommens landesweit gefährdeter und bedrohter Pflanzen- gesellschaften bzw. Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Teil des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"; h) zur Bewahrung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gem. Art 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i.S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Für die Meldung des Gebietes als Teilgebiet des Vogelschutzgebietes ist das Vorkommen folgender Arten der Vogelschutzrichtlinie ausschlaggebend: - Bekassine (Gallinago gallinago) - Großer Brachvogel (Numenius arquata) - Uferschnepfe (Limosa limosa) Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind - Bruchwasserläufer (Tringa glareola) - Kampfläufer (Philomachus pugna…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-039

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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