Naturschutzgebiet NRW

NSG Harskamp

Naturschutzgebiet ST-035 · 89,2 ha · Ochtrup, Wettringen

Schutzzweck

(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten in einer ehemaligen Heide-Feuchtwiesenlandschaft und von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzen- gesellschaften dystropher Heideweiher, Feuchtheiden, Hochmoorkomplexen mit einem Übergangs- und Schwingrasenmoor auf Torfsubstraten sowie Feuchtgrünland, b) zur Erhaltung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes mit seinem typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalt, c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verän- derungen ökologischer Zusammenhänge, f) als wichtige Kernfläche innerhalb eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung aufgrund des außergewöhnlich großen Vorkommens landesweit gefährdeter und bedrohter Pflanzen- gesellschaften bzw. Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Teil des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"; g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- äume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i.S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - oligo-/mesotrophe Gewässer (3130) - dystrophe Seen (3160) - feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150) - alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) h) zur Bewahrung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gem. Art. 4 der Vog…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-035

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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