Naturschutzgebiete

NSG Wentruper Berge

Naturschutzgebiet ST-027 · 62,0 ha · Greven

Schutzzweck

Das NSG wird festgesetzt a) Zur Erhaltung eines Duenengelaendes aus unterschiedlichen Duenenkoerpern, kleinen Kuppenduenen und langgestreckten Duenenruecken unmittelbar am Rande der Ems- aue, als Bestandteil einer typischen Flusslandschaft sowie eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung; b) Zur Erhaltung, Selbstentwicklung und Foerderung sowie zur Wiederherstellung der Le- bensgemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer, seltener und ge- faehrdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung natur- naher alter bodensaurer Eichenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren ver- schiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie der Waldraender durch - naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natuerliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumartensowie auf alters- und strukturdiverse Bestaende und Foerderung der Naturverjuengung, - Erhaltung und Foerderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt und Totholz, insbesondere von Großhoehlen- und Uraltbaeumen, - Vermehrung der bodensauren Eichenwaelder durch den Umbau von mit nicht boden- staendigen Gehoelzen bestandenen Flaechen auf geeigneten Standorten, - angemessene Bewirtschaftung zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stiel- oder Traubeneiche auf Flaechen mit konkurrierender Buche, c) Zur Erhaltung, Foerderung und Entwicklung vonLebensgemeinschaften und Lebens- staetten bestimmter z.T. stark gefaehrdeter oder vom Aussterben bedrohter wildle- bender Pflanzen und Tierarten, insbesondere von Voegeln, Reptilien, Amphibien, und Wirbellosen (Libellen u.a.), die sich diesem Lebensraum angepasst haben, sowie deren Lebensstaetten wie - offene Sandablagerungen sowie Sandwege, - Saeume und Raine, - Alt- und Totholz, insbesondere Hoehlen- und Uraltbaeume, d) Aus geowissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdge- schichtlichen Gruenden und der biogeographischen Bedeutung, e) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schoenheit und Unersetzbarkeit des Gebietes, f) Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, g) Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier und Pflanzenarten von gemein- schaftlichem Interesse gemaess Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art.2 der Richtlinie 92…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-027

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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