NSG Herrenholz und Schoeppinger Berg
Naturschutzgebiet ST-021 · 170,0 ha · Horstmar
Schutzzweck
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs 1 LG ausgewiesen. (2) Die Untersehutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemein- schaften und Lebensstatten landschaftsraumtypischer, seltener und gefahrdeter z. T. an ihrer nordlichen Verbreitungsgrenze befindlicher Tier und Pflanzenarten innerhalb eines Waldkomplexes mit naturnahen Quellbereichen, der sich durch das großflachige Vorkommen arten- und strukturreicher Buchenwalder auf kalk- haltigen Standorten in ihrer typischen standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwäl der, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder auszeich- net. Dabei soll vor allem seltenen und gefährdeten Wildtierarten die Möglichkeit zur Entwicklung natürlicher Populationen und Sozialgefüge gegeben werden, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschicht- lichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes, c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, d) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und nega- tiver Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, e) zum Erhalt von schutzwürdigen Böden wie Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkei, f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürli- chen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschafflichen Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH Richtlinie, Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Waldmeister-Buchenwald (9130) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelart gern. Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. des § 48 d A bs. 4 LG: Vogelart, die im Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt ist: - Uhu (Bubo bubo). (3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung großflächiger Buchenwälder und die schrittweise Entwicklung eines zusammen- hängenden Laubwaldgebietes mit den für die natürlichen Laubwaldgesellschaften typischen Arten durch naturnahe Bewirtsc…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-021
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