Naturschutzgebiet NRW

NSG Feuchtwiese Ochtrup

Naturschutzgebiet ST-019 · 24,0 ha · Ochtrup

Schutzzweck

(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten in einer ehemaligen Heide-Feuchtwiesenlandschaft und von seltenen, zum Teil stark gefähr- deten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften, Feuchtheiden sowie Feuchtgrünland; b) zur Erhaltung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes mit seinem typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalt; c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regio- naltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte; d) - wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schön- heit des Gebietes, e) - zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, f) als wichtige Kernfläche innerhalb eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung aufgrund des außergewöhnlich großen Vorkommens landesweit gefährdeter und bedrohter Pflanzen- gesellschaften bzw. Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Teil des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"; g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich um folgenden natür- lichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i.S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG; - Borstgrasrasen, planare Ausbildung(6230, Prioritärer Lebensraum). h) zur Bewahrung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: regelmäßig vorkommende Zugvögel der Vogelschutzrichtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: Große…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-019

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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