Naturschutzgebiet NRW

NSG Heiliges Meer - Heupen

Naturschutzgebiet ST-014 · 259,9 ha · Recke, Hopsten

Schutzzweck

(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaffen und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten Iandschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tier- arten in einem einmaligen Ensemble vollständig erhaltener Verlandungsserien von natürlichen eutrophen, oligotrophen und dystrophen Gewässern, einschließlich Erlen- und Birkenbruchwäldern, feuchten und trockenen Heiden, Senken mit Torfmoorsubstraten, Feuchtgrünland und Vorkommen von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzen- gesellschaften, b) zur Erhaltung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes mit seinem typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalt, c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderun- gen ökologischer Zusammenhänge, f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000", g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemein- schaftlichem Interesse gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. 5. des § 48 d Abs. 4 LG: - Dystrophe Seen (3160) - Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - Nährstoffarme Littorella-Gewässer (3110) - Nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (3130) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Trockene Heidegebiete (4030). Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogel- arten gem. Art. 4 der Vogelsch…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-014

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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