NSG Finkenfeld
Naturschutzgebiet ST-010 · 194,4 ha · Hopsten
Schutzzweck
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewisen, (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie seltenen und z. T stark gefahrdeten land- schaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten in einem großflächigen Grünlandkomplex unterschied- licher Ausprägung mit eingebetteten Flachwassermulden und Kleingewässern und Vorkommen von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen, b) wegen der besonderen Bedeutung der Grünlandkomplxe und der Kleingewässer als bedeutsames Brutgebiet für den Großen Brachvogel sowie als wichtiges Rastgebiet für Spießente, Knäkente, Krickente, Läffelente, Pfeifente, Kranich, Bekassine, Kiebitz und Waldwasserläufer, c) zum Erhalt und zur Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich dei gebietstypischen Bodenstrukturen, d) zur Erhaltung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasserhaushaltes mit seinem typischen Gewässerchemismus und Nährstoffhaushalt, e) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen, und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur und Kulturgeschichte, fl wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervoragenden Schönheit des Gebietes, g) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderun- gen ökologischer Zusammenhänge, h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des europäschen ökologischen Netzes "Natura 2000", i) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemöß Ast. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemein- schaftlichem Interesse gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. des § 48 c Abs. 4 LG: - Pfeifengraswiesen (6410) - Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (6430) sowie insbesond…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief ST-010
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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen