Naturschutzgebiet NRW

NSG Dornicksche Ward

Naturschutzgebiet KLE-065 · 142,0 ha · Emmerich am Rhein

Schutzzweck

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Emmerich, Kreis Kleve, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet umfasst das nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (Abl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. Nr. L.158, S. 193 vom 10.06.2013) gemeldeten und in die Erste Liste der EU " Kommission der Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region vom 07.12.2004 (Abl. EG Nr. 387/1 vom 29.12.2004) aufgenommene Gebiet DE-4103-301 "Dornicksche Ward". Weiterhin ist die gesamte Fläche Teil des nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildleben- den Vogelarten vom 30. November 2009 (Abl. L 20 vom 26.01.2010), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. Nr. L.158, S. 193 vom 10.06.2013) von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember 2004-III-9-616.07.00.04- (MBl NRW. 2005 S. 66) bekannt gemachten und durch § 48 c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) in Verbindung mit der Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" vom 28. April 2009 (GV.NRW. S. 325/SGV. NRW. 791) unter Schutz gestellten europäischen "Vogelschutzgebietes DE-4203-401 Unterer Niederrhein"". (2) Die Festsetzung erfolgt zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere 1. zur Erhaltung und Entwicklung der durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der Flussauen- landschaft mit Nebenrinnen und Kleingewässern sowie des ausgeprägten Kleinreliefs, insbesondere aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen und der bäuerlichen Kulturlandschaft, die sich durch charakteristische Lebensgemeinschaften mit hohem Artenreichtum auszeichnet, 2. zur Erhaltung und Entwicklung der Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, sowie eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäu…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief KLE-065

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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