NSG Hangmoor Damerbruch
Naturschutzgebiet KLE-021 · 75,0 ha · Straelen
Schutzzweck
SCHUTZGEGENSTAND In der Karte B - Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft - wird die aus erdgeschichtlichen Gründen wertvolle und geländemorphologisch prägende Terrassenkante einschließlich des durch austretendes, nährstoffarmes Hangsickerwasser geprägten Niedermoorverlandungskomplexes, der Hangmoorflächen, der zum Teil naturnahen Bruchwälder und einer Feuchtwiesenbrache als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das zu schützende Biotop ist im Biotopkatasterblatt unter der Objektnummern BK-4503-001 und BK-4503-901 und das Geotop unter GK-4503-003 näher beschrieben. Im Gebiet kommen folgende Paragraf 20c-Biotoptypen vor: Bruchwälder (AC4, AD4), - Quellen (FK2). Ein Teilabschnitt von ca. 8,9 h des Naturschutzgebietes ist Teilbereich des nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. 05. 1992 (Abl. EG Nr. L 305 S. 42) gemeldeten Gebietes " DE-4503-301 Hangmoor Damerbruch" SCHUTZZWECK Die Festsetzung erfolgt insbesondere - aus erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Hangmoorflächen und den besonders schutzwürdigen Moorböden entlang einer wertvollen und geländemorphologisch prägenden Terrassenkante - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung regional bedeutsamer Lebensräume- und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines durch austretendes, nährstoffarmes Hangsickerwasser geprägten Niedermoorverlandungskomplexes mit - feuchten Eichen-Birken-Wäldern - Birken -Moorwäldern - Weiden- und Gagelgebüschen - Schilf- und Schneidröhrichten sowie - Feuchtwiesen und Tümpeln, - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (Abl. EG. Nr. L 305 S. 42). Hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, zugleich prioritäre natürliche Lebens- raumtypen gem. Anhang 1 der FFHRichtlinie: - Schneidenriede und Kalkflachmoore (7210), - Moorwälder (91 DO). Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Straelen-Wachtendonk_Text.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/L…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief KLE-021
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