Naturschutzgebiet NRW

NSG Salmorth

Naturschutzgebiet KLE-004 · 1047,0 ha · Kleve

Schutzzweck

Schutzzweck (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Kleve im Kreis Kleve werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet umfasst auch den Bereich des nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (Abl. EG Nr. L 305 S. 42) gemeldeten und in die Erste Liste der EU ? Kommission der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region vom 07.12.2004 (Abl. EG Nr. 387/1 vom 29.12.2004) aufgenommen Gebietes DE-4102-302 "NSG Salmorth, nur Teilfläche". Weiterhin ist die gesamte Fläche Teil des nach der Richtlinie 79/409/EWG von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember 2004 - III-9-616.07.00.04- (MBl. NRW. 2005 S. 66) bekannt gemachten und durch § 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) unter Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebietes DE- 4203-401 "Unterer Niederrhein". (2) Die Festsetzung erfolgt zur Erhaltung von Lebensstätten und von Lebensgemeinschaften bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, 1. insbesondere zur Erhaltung der Rast- und Äsungsplätze überwinternder Wildgänse, 2. zur Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit der niederrheinischen bäuerlichen Kulturlandschaft, die besonders durch Hecken, Feldgehölze und Kopfbäume, durch Altwasser und Gräben sowie durch Wiesen- und Weidenutzung geprägt ist und sich durch charakteristische Lebensgemeinschaften auszeichnet, 3. zur Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit der durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der Flussmarschenlandschaft (Flutrinnen, Auskolkungen, Altarme, usw.), auch aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, 4. zur Erhaltung von für den unteren Niederrhein repräsentativen und aufgrund von Größe und Ausbildung landesweit bedeutsamen Altarmen und Flutrinnen des Rheins mit typischer Vegetationszonierung und zahlreichen auentypischen Strukturen. (3) Die Festsetzung erfolgt des weiteren zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG. Hierbei handelt es sich bei dem FFH-Gebiet DE-4102-302 "NSG Salmorth, nur Teilfläche" um die folgenden natürlichen Lebens…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief KLE-004

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