Naturschutzgebiet NRW

NSG Wupper und Wupperhaenge mit Seitensiefen

Naturschutzgebiet GL-046 · 228,1 ha · Leichlingen, Solingen, Leverkusen

Schutzzweck

Erhaltung und Entwicklung eines zusammenhängenden und in weiten Teilen naturnahen, für den Biotopverbund herausragenden Biotopkomplexes bestehend aus einem naturnahen Fluss, Uferzonen einschließlich der zufließenden zahlreichen Seitensiefen, naturnahen Laubwaldbeständen und Grünland als Lebensraum für gebietstypische, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Die Aue der Wupper stellt einen typischen Ausschnitt einer noch weitgehend extensiv genutzten Auenlandschaft im Naturraum Bergische Hochflächen dar. Die strukturreichen Hangwälder, insbesondere die bodensauren Buchenwälder, weisen einen guten Erhaltungszustand auf. Neben ihrer Bedeutung als naturnahes Fließgewässer ist die Funktion der Wupper als Laichgebiet des Flussneunauges hervorzuheben. Im Rahmen der landesweiten Biotopvernetzung stellt das Talsystem einen Biotopverbund von herausragender Bedeutung dar. Aufgrund des Vorkommens international bedeutender Biotoptypen sind die Täler auch europaweit als Refugial- und Ausbreitungsraum bedeutsam. Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung einschließlich seiner Verbindungsflächen und Verbindungselemente (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 BNatSchG) • Erhaltung von Felsvorsprüngen, Felshöhlen sowie Rankerböden als besondere Lebensräume für speziell angepasste, charakteristische Tier- und Pflanzenarten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) • Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG NRW geschützten Biotope: naturnahe, unverbaute Fließgewässerbereiche, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe, unverbaute Quellbereiche, Röhrichte, natürliche Felsen und Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) • Erhaltung einer wertvollen Ruine („Burganlage Zoppesmur“) bei Leichlingen-Leysiefen mit Resten des Mauerwerks und des Ringwalls (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) • Schutz, Pflege und Entwicklung der an die vorgenannten Biotope gebundenen Lebensgemeinschaften sowie standortangepasster, charakteristischer und seltener Tier- und Pflanzenarten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) • Erhaltung des für das Rheinland bedeutsamen Lebensraums für den Dünnfarn (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp1_bu_le_ak.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp1_bu_le_ek.pdf https://legaldocs.naturschutzinfo…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief GL-046

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