Naturschutzgebiet NRW

NSG Hundberger Siefen, Waschbach und Scharrenbroicher Bach

Naturschutzgebiet GL-031 · 38,0 ha · Odenthal, Bergisch Gladbach

Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet umfasst die Bachläufe des Waschbaches, des Hundberger Siefens von seinem Quellgebiet bei Schwarzbroich bis zur Mündung sowie den Scharrenbroicher Bach. Das NSG ist durch hohe Artenvielfalt und Biotop-Diversität gekennzeichnet. Es erlangt regionale Bedeutung durch einen gut ausgebildeten Biotopkomplex sowohl bei den basen- und nährstoffarmen als auch bei basenreichen Biotopen und stellt eine Verbundachse innerhalb des stark von Siedlung eingenommenen Naturraums der Bergischen Heideterrassen dar. Es ist ferner Lebensraum zahlreicher seltener und bedrohter Arten. Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen sowie mit verbreitet vorkommenden schutzwürdigen Grundwasserböden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 2; 3 BNatSchG); • Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG); • Schutz, Pflege und Entwicklung der an naturnahe Fließgewässerabschnitte mit begleitenden Ufergehölzen und Auenwaldresten sowie an Quellbereiche und Nass- und Feuchtgrünland gebundenen Lebensgemeinschaften sowie der dem Standort angepassten, charakteristischen und seltenen Tier- und Pflanzenarten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 u. 3 BNatSchG); • Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten – insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen und bemerkenswerten Arten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG); • Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: naturnahe Fließgewässerbereiche, Bruch- und Sumpfwälder, Auwälder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehendes Binnengewässer (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG); • Erhaltung und Schutz der naturnahen Waldbestände mit starkem Baumholz und einzelnen alten asthöhlenreichen Buchen sowie des Erlen-Bruchwaldes als Lebensräume insbesondere für an solche Habitate speziell angepasste Tiere (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Zur Erreichung und Erhaltung des/der Schutzzwecke/s ist zusätzlich zu den unter 2.1-A genannten Verboten verboten: 1. den Grundwasserspiegel zu verändern oder Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere, den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen. Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinform…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief GL-031

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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