NSG Pfengstbachtal
Naturschutzgebiet GL-027 · 23,8 ha · Odenthal
Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet umfasst das Sohlental des Pfengstbaches mit zum großen Teil als Grünland genutzter Talsohle und steilen, bewaldeten Unterhängen. Einige naturnahe Seitensiefen sind in das Naturschutzgebiet integriert. Hier dominieren auf der schmalen Talsohle feuchte Weiden. An den Unterhängen finden sich zum Teil alte Eichen-Buchenwald-Reste. Das Gebiet repräsentiert das reliefabhängige naturräumlich spezifische Nutzungsgefüge und beherbergt artenreiche und gefährdete Lebensgemeinschaften. Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 2; 3 BNatSchG); • Erhaltung und Entwicklung des Landschaftsraumes in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 BNatSchG); • Schutz, Pflege und Entwicklung der an naturnahe, unverbaute Fließgewässer, naturnahe, unverbaute Quellbereiche sowie Feucht- und Nassgrünlandbrachen und naturnahe Waldbestände gebundenen Lebensgemeinschaften sowie standortangepasster, charakteristischer und seltener Tier- und Pflanzenarten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 u. 3 BNatSchG); • Erhaltung und Entwicklung naturnaher, laubwaldbestockter Quellsiefen, naturnaher Bäche mit verbreitet vorkommenden schutzwürdigen Grundwasserböden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial, bachbegleitendem Auenwald, Nass- und Feuchtgrünland sowie naturnahen Hangwäldern mit besonderer Bedeutung als Vernetzungsbiotope der Pfengstbach-Dhünn-Biotopachse (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 u. 3 BNatSchG); • Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten – insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen und bemerkenswerten Arten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG); • Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Auenwald, Nass- und Feuchtgrünland (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG); • Erhaltung und Schutz der naturnahen Waldbestände mit zum Teil starkem Baumholz sowie des Auenwaldes als Lebensräume insbesondere für an solche Habitate speziell angepasste Tiere (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_ak.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_ek.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legal…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief GL-027
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