NSG Teilflaechen im Huertgenwald mit Schieferbergbauflaechen von der Roten Wehe bis zum Guerzenicher Bruch
Naturschutzgebiet DN-066 · 416,3 ha · Hürtgenwald, Nörvenich, Langerwehe
Schutzzweck
Schutzzweck ist: • die Erhaltung der unzerschnittenen und störungsarmen, bodensauren Wälder, insbesondere der naturnahen autochthonen Laubwälder mit hohen Altholzanteilen und ihrem umfassenden Biotopinventar, insbesondere Quell-, Nass- und Feuchtbereichen, trockenen und flachgründigen Hanglagen mit freiliegenden Felsbereichen (§ 20a LG); • die Wiederherstellung störungsarmer, naturnaher Waldbereiche mit einheimischen und standortgerechten Laubbaumarten, insbesondere in südexponierten Hanglagen sowie in Quell-, Nass- und Feuchtbereichen und zur Vernetzung der vorhandenen autochthonen Laubwälder untereinander (§ 20a i.V. mit § 2b LG); • die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Standortverhältnisse auf organischen Nassstandorten und die Erhaltung und Optimierung der entsprechenden Moor-, Sumpf- und Auwälder mit in NRW gem. § 62 geschützten Biotopen (§ 20a LG); • die Erhaltung und Entwicklung der morphologisch reich gegliederten, ehemaligen Schieferbergbauflächen mit ihrer vielfältigen Biotopausstattung (§ 20a LG); • die Erhaltung des Waldgebietes sowie der Schieferbergbauflächen und der zahlreichen Hohlwegstrukturen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen (§ 20b LG); • die Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit extremen Wasser- oder Nährstoffangeboten mit besonderer Bedeutung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG); • die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG); • zur Herstellung des Biotopverbundes (§ 20a LG); • die Erhaltung der vielgestaltigen Waldlandschaft mit den eingebetteten Schieferbergbauflächen wegen ihrer Ausprägung, Seltenheit und besonderen Eigenart (§ 20c LG); • die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit §§ 32 und 33 BNatSchG mit folgenden prioritären Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG): o Hainsimsen-Buchenwald (9110) o Moorwälder (91D0) o Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (91E0), • die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie (§ 48c LG): o Schwarzspecht o Großes Mausohr o Schwarzkehlchen o Waldwasserläufer o Teichfledermaus o Wildkatze o weitere gefährdete Vogelart. Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformation…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief DN-066
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