NSG Baumberge
Naturschutzgebiet COE-074 · 378,6 ha · Nottuln, Billerbeck
Schutzzweck
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG NRW in Verbindung mit § 48c Abs. 1 LG NRW und dient dem Schutz der Wälder inkl. der Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43 EWG des Rates der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie) zu schützen sind. Die Festsetzung erfolgt insbesondere: zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i.S. des § 48d Abs. 4 LG NRW: - Waldmeister-Buchenwald (9130)1 - zur Sicherung, Erhalt und Entwicklung der nachstehend genannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie: - Großes Mausohr (Myotis myotis) - Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) Für den Bereich des Brunnen Meyer ist dieses zusätzlich zu den oben genannten Fledermausarten die - Teichfledermaus (Myotis dasycneme) - zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten innerhalb eines Waldkomplexes mit angrenzenden Biotopen. Insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von naturnahen Waldmeister-Buchenwäldern mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder. Als auch zum Erhalt und zur Entwicklung der Dynamik von Fließgewässern mit ihren naturnahen Strukturen. Von besonderer Bedeutung für die Steverberge sind die zahlreichen Quellen. Als Lebensgemeinschaften und Lebensstätten gelten hier des Weiteren: - Fließgewässer, - Quellen, - natürliche Felsen und Felswände in ehemaligen Steinbrüche. - zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, - aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen, - als bedeutende landeskundliche Elemente des Schutzgebietes gelten u.a. die Landwehr sowie die Felswände ehemaliger Steinbrüche - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönh…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief COE-074
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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen