Naturschutzgebiet NRW

NSG Sundern

Naturschutzgebiet COE-060 · 22,0 ha · Coesfeld, Coesfeld

Schutzzweck

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW in Verbindung mit Paragraph 48 c Abs. 1 LG NRW und dient dem Schutz der Auenwaelder inkl. der Lebensraeume und Arten, die gemaess der Richtlinie 92/43 EWG des Rates der Europaeischen Union zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (FFH-Richtlinie) zu schuetzen sind. Die Festsetzung erfolgt insbesondere - Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natuerlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als massgeblicher Bestandteil des Gebietes i.S. des Paragraphen 48 d Abs. 4 LG NRW - Erlen-Eschen und Weichholz-Auenwaelder (91E01, Prioritärer Lebensraum) - Ausserdem handelt es sich um Lebensraeume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz- Richtlinie als massgebliche Bestandteile des Gebietes i.S. des Paragraphen 48 d Abs. 4 LG NRW Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgefuehrt sind Pirol (Oriolus oriolus) - Zur Entwicklung der nachstehend genannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang II der FFH-Richtlinie: - Laubfrosch (Hyla arborea) - Zum Erhaltung, zur Foerderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebens- gemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer, seltener und gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten innerhalb eines Waldkomplexes mit angrenzenden Biotopen. Insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von naturnahen Erlrn- Eschen- und Weichholzauenwaeldern mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Ent- wicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standoertlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren.Als Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gelten hier des Weiteren: - Fliessgewaesser, - Stillgewaesser, - Gruenland, - Zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen, - Aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung. Erlaeuterung Das Gebiet ist aufgrund seiner Ausstattung mi…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief COE-060

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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