Naturschutzgebiet NRW

NSG Bombecker Aa

Naturschutzgebiet COE-022 · 185,6 ha · Coesfeld, Coesfeld

Schutzzweck

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG i. V. m. § 33 BNatSchG und dient dem Schutz der Lebensräume und Arten, die gem. der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Die Festsetzung erfolgt insbesondere: a.) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und - einheit der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von überregionaler Bedeutung entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps sowie in seiner kulturlandschaftlichen Prägung; b.) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, z. T. stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von: - Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen und Wasserorga- nismen, Libellen und bestimmten an diesen Lebensraum angepassten Säugetieren (z. B. Wasserfledermaus); -seltenen, z. T. stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Groß- seggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholz- auen sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen in der Aue, auf Ufersäumen und auf den Talkanten mit Ver- mehrung der Erlen und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder der Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaften (Erlen-Eschenwald) sowie Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen; c.) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindest- wasserführung und entsprechender Morphologie und unbeeinträchtigter Fließgewässerdynamik einschließlich natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-, Schlick- und Substratabla- gerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers; d.) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; e.) zur Erhaltung der schutzwürdigen, sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden; f.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebiets; g.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen in der Talaue u…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief COE-022

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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