Naturschutzgebiet NRW

NSG Venner Moor

Naturschutzgebiet COE-003 · 146,4 ha · Senden

Schutzzweck

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG insbesondere: a.) zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen und Tiere eines Hochmoorkomplexes mit verschiedenen Moorregenerationskomplexen, feuchter Sandheide, Bruch- und Moorwald sowie zur Lenkung der intensiven Erholungsnutzung; b.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung; c.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebiets, insbesondere der Moorregenerationskomplexe; d.) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; e.) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung; f.) zum Erhalt und Schutz der Böden, insbesondere der hier großflächig vorhandenen seltenen Böden mit extremen Wasser- und Nährstoffverhältnissen als natürlicher Lebensraum; g.) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. d. § 48d Abs. 4 LG: - trockene Heidegebiete (4030) - noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) - Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum). Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. d. § 48d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind: - Mittelspecht (Dendrocopos medius) - Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Wespenbussard (Pernis apivorus) sowie regelmäßig vorkommende Zugvogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: - Krickente (Anas crecca) - Baumfalke (Falco subbuteo) - Pirol (Oriolus oriolus) - Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) - Waldwasserläufer (Tringa ochropus). Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Davensberg Senden_Karte-Nord.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/leg…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief COE-003

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