NSG Berkelaue
Naturschutzgebiet BOR-070 · 137,2 ha · Stadtlohn, Vreden
Schutzzweck
Die Unterschutzdstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20, Schutzzweck Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der -einheit von naturnahen Fließgewässer und zugehöriger Aue als durchgängig und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von landesweit überregionaler Bedeutung; b) zu Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter, zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von: • Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen, Libellen und Wasserorganismen, • seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Großseggenrieder und Hochstaudenfluren, dessen Feucht- und Nassgrünland mit Flutrasen und Quellhorizonten der Magerweiden und Wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholzaue sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen auf den Talkanten; c) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindestwasserführung und entsprechender Morphologie und Fließgewässerdynamik einschließlich natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-/Schlick- und Substratablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers; d) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebietes; f) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und Veränderungen in der Talaue und zum Schutz des Fließgewässer-Ökosystems. g) Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: • Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) • Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: • Groppe (Cottus gobio s.l.) •…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-070
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