Naturschutzgebiet NRW

NSG Berkelaue

Naturschutzgebiet BOR-065 · 251,0 ha · Gescher, Stadtlohn

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20, Schutzzweck Das Naturschutzgebiet wird ausgewiesen: a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und -einheit der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von landesweit überregionaler Bedeutung entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps sowie in seiner kulturlandschaftlichen Prägung; b) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von • Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen, Wasserorganismen, Libellen, und bestimmter, an diesen Lebensraum angepasster Säugetiere (z. B. Wasserfledermaus); • seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Großseggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholzauen sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen in der Aue, auf Ufersäumen und auf den Talkanten mit Vermehrung der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald) sowie Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen; c) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindestwasserführung und entsprechender Morphologie und unbeeinträchtigter Fließgewässerdynamik einschließlich natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-/Schlick- und Substratablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers; d) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebietes; f) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderung in der Talaue und zum Schutz des Fließgewässer-Ökosystems sowie der Regelung von (Freizeit-)Nutzungen; g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pfl…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-065

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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