Naturschutzgebiet NRW

NSG Schwarzes Venn

Naturschutzgebiet BOR-037 · 46,7 ha · Heiden

Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet wird ausgewiesen: - zur Erhaltung und Entwicklung des Birkenmoorwaldes mit seiner typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und in seiner standörtlich typischen Variationsbreite einschließlich der Vorwaldstadien; - zur Erhaltung und Wiederherstellung des landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushaltes; - zur Erhaltung und Förderung der Kammmolch-Population einschließlich ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensräume und den Wanderstrukturen; - zur Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutztem Feucht- und Nassgrünland mit der typischen Fauna (z. B. Wiesenpieper, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz) und Flora in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite; - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Stillgewässern mit ihrer typischen Flora und Fauna (z. B.Kammmolch, Krickente, Bekassine); - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung; - wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes; - zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verän- derungen ökologischer Zusammenhänge, - als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i.V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: - Moorwälder (91D0) - Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) sowie insbesondere um folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFHRichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48 d Abs. 4 LG NW: - Kammmolch. Außerdem handelt es sich um Lebensräume für folgende Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestanteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: Vogelarten, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: - Krickente (Anas crecca) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Uferschnepfe (Limosa limosa) - Großer Brachvogel…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-037

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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