Naturschutzgebiete

NSG Weisses Venn - Geisheide

Naturschutzgebiet BOR-036 · 363,0 ha · Reken, Haltern am See

Schutzzweck

Schutzzweck Das Naturschutzgebiet wird ausgewiesen: 1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere von Wald-, Wiesen- und Offenlandvögeln, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen sowie von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzen und Pflanzengesellschaften des Waldes, der Moore und Heiden, des extensiv genutzten Grünlandes, der Magerrasen und Stillgewässer; 2. zur Erhaltung und Förderung einer großräumigen, alten und halboffenen Heide- und Moorlandschaft des Sand-Münsterlandes mit naturnahen Hochmoorrelikten, ausgedehnten Zwergstrauchheiden sowie zahlreichen eutrophen und dystrophen Stillgewässern mit ihren natürlichen Verlandungsgesellschaften und zur Erhaltung und Förderung des extensiv genutzten Grünlandes; 3. zur Erhaltung und Förderung eines naturraumtypischen Biotoptypen-Mosaiks, das auf extensive Nutzung, einen stabilen Wasserhaushalt und nährstoffarme Verhältnisse angewiesen ist; 4. zur Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Mager- und Feuchtgrünlandflächen mit ihrer typischen Fauna und Flora und in ihren verschiedenen typischen Variationsbreiten; 5. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen sowie wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes; 6. wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes; 7. zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge auf die Wald-, Moor- und Heidekomplexe mit ihren Stillgewässern; 8. als Bestandteil einer landes- und europaweit bedeutsamen Biotopverbundachse der Moore und Feuchtwiesen im südlichen Münsterland mit ausgedehnten Moor- und Heideflächen, die als bedeutsame Trittsteine für extrem anspruchsvolle Tier- und Pflanzenarten der Moore und extensiv genutzten Offenlandbereiche dienen; 9. zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs.…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-036

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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