NSG Luentener Fischteiche
Naturschutzgebiet BOR-034 · 102,0 ha · Vreden
Schutzzweck
Schutzzweck 1. Erhalt, Optimierung und Wiederherstellung der seltenen und gefährdeten, oligotrophen Biotoptypen mit ihren typischen Pflanzengesellschaften und Lebensstätten. 2. Schutz eines Waldgebietes mit Feucht- und Trockenheideflächen, Heideweihern und Lichtungen wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit. Das bedeutet insbesondere Erhaltung und Optimierung • der kleinen Heidemoore, • der Feucht- und Trockenheideflächen einschließlich der Wacholderbestände, • des Erlenbruches, • des Fischteiches, • der Lichtungen, • der Waldränder, • der Röhrichtbestände, • der Kleingewässer. Diese dem Schutzzweck entsprechenden Ziele gelten für die senkrecht schraffierte Fläche innerhalb des Naturschutzgebietes (Zone A). Das bedeutet ferner: • die Umwandlung von Nadelholzbeständen in solche mit bodenständigen Gehölzen, • den Erhalt von Altholzinseln, • die Anlage von landschaftstypischen Biotopen, • Erhalt, Pflege und Entwicklung von Grünlandflächen am Süd- bzw. Südwestrand des Naturschutzgebietes. 3. Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: • Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea (3130) • Dystrophe Seen und Teiche (3160) • Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix (4010) • Trockene europäische Heiden (4030) • Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) • Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) (7150) sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: • Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) • Kammmolch (Triturus cristatus) Außerdem handelt es sich insbesondere um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind: • Schwarzspecht (Dryocopus martius) • Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) • Blaukehlchen (Luscinia svecica) Sowie regelmäßig…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-034
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