NSG Liesner Wald
Naturschutzgebiet BOR-025 · 205,0 ha · Stadtlohn, Ahaus
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung erfolgt a) Zur Erhaltung und Entwicklung eines der groessten zusammenhaengenden Laubwaldgebiete in NRW mit den dominierenden Lebensraeumen alte, bodensaure Eichenwaelder auf Sandebenen, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und Hainsimsen-Buchenwaelder mit ihrer jeweils typischen Fauna (z. B. dem Schwarzspecht) und Flora in den verschiedenen Entwicklungsstadien / Altersstufen und ihren standoertlich typischen Variationsbreiten, einschliesslich der Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie der Waldraender, b) Zur Erhaltung von naturraumtypischen Waldgesellschaften aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen Gruenden sowie zur Erhaltung von sehr alten Laubholzbestockungen als wertvolle Saatgutbestaende, c) Zur Foerderung, Entwicklung und Wiederherstellung einer natuerlichen, artenreichen Waldgesellschaft entsprechend der potenziellen natuerlichen Vegetation, d) Zur Foerderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natuerlichen Waldgesellschaften, dazu zaehlt insbesondere: - die schrittweise Umwandlung von nicht bodenstaendigen Baumarten in Laubholzbestaende der potenziellen natuerlichen Vegetation, - die Foerderung der Naturverjuengung aus Arten der natuerlichen Waldgesellschaft, - die Vermeidung von Kahlschlaegen, - die Foerderung von Totholz und einer differenzierten Alterszusammensetzung, - die Sicherung und Entwicklung von Waldraendern, e) Zur Erhaltung eines Waldgebietes als wichtiger Bestandteil des Wald-Biotopnetzes des westlichen Muensterlandes, f) Zur Erhaltung des Waldgebietes wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, g)Zur Erhaltung, Vermehrung und Wiederherstellung von extensiv genutzten, ueberwiegend feuchten bis nassen Gruenlandflaechen mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, h)Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der Richtlinie 92/43EWG des Rates zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. Hierbei handelt es sich um folgende natuerliche Lebensraeume von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie als massgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des Paragraph 48 d Abs. 4 LG NW: - Hainsimsen-Buchenwald (Lebensrau…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-025
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