NSG Kranenmeer
Naturschutzgebiet BOR-018 · 158,2 ha · Heiden, Dorsten
Schutzzweck
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebens- gemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten; insbesondere zur Erhaltung und Entwicklungdes Heideweihers als Lebensraum und Vermehrungsort für heide- und moortypische Pflanzen- und Tierarten; b) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturraumtypischen Biotopkomplexes mit oligo- bis mesotrophen Stillgewässern, extensiven Acker- und Grünlandbereichen sowie feuchten Bruchwaldstandorten und naturnahen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien; c) zum Erhalt und zur Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen Bodenstrukturen und zur Sicherung des natürlichen Grund- und Bodenwasserhaushalts; d) zur Erhaltung und Entwicklung eines typisch ausgeprägten Tiefland-Fließgewässer-Systems mit Unter- wasservegetation und natürlichen Auenwäldern als Lebensraum für typische, tlw. stark gefährdete Pflanzen- und Tierarten; e) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen, archäologischen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung; insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit einem sehr hohen Entwicklungspotential (tiefgründige Sand- und Schuttböden, z. B. Podsol-Braunerde); f) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes; g) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehrschädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"; i) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. FFH-Gebiet Kranenmeer (DE 4207-303) Hierbei handelt es sich um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. d. § 32 Abs. 3 BNatSchG: - nährstoffarme, basenarme Stillgewässer (3130) sowie in…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-018
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