Naturschutzgebiet NRW

NSG Eper-Graeser Venn

Naturschutzgebiet BOR-009 · 366,8 ha · Gronau (Westf.), Ahaus

Schutzzweck

(1) Das Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 22 BNatSchG ausgewiesen. a) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten insbesondere von seltenen und zum Teil stark gefährdeten, landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich Flechten, Moosen und Pilzen, in einem der letzten, weitgehend abge- torften, ehemaligen Hochmoorkomplexe Nordrhein-Westfalens; b) Schutz von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Vogelarten, insbesondere von - Wasser-, Wat-, Wiesen- und Weidenvögeln, Klein und Greifvögeln, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen; - seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Moore, Moorwälder, Heiden sowie des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen; c) Erhaltung einer durch traditionelle, bäuerliche Landwirtschaft geprägten, reich strukturierten Landschaft und Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaftselementen wie z. B. Wallhecken, Einzelbäumen, Feuchtwiesen und -weiden einschließlich Weidehüten, Blänken und Kleingewässern; e) naturwissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche und erdgeschichtliche Gründe und wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes und den dort vorkommenden schutzwürdigen Böden; f) Seltenheit, Unersetzbarkeit, besondere Eigenart, und hervorragende Schönheit des Gebietes; g) Sicherung des Naturhaushaltes, Abwehr schädlicherEinwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000"; i) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: - oligo- bis mesotrophe, basenarme Stilgewässer (3130) - Dystrophe Seen (3160) - Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (4010) - Trocken Heiden (4030) - noch renaturierungsfähige, degradierte Hochmoore (7120) - Moorschlenken - Pioniergesellschaften (7150) - Moorwälder (91D0, Prioritärer Lebensraum) sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der FFHR…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-009

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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