Naturschutzgebiet NRW

NSG Amtsvenn - Huendfelder Moor

Naturschutzgebiet BOR-003 · 947,3 ha · Ahaus, Gronau (Westf.)

Schutzzweck

1) Das Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 22 BNatSchG ausgewiesen. a) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten insbesondere von seltenen und zum Teil stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich Flechten, Moosen und Pilzen, in einem der letzten, in Teilbereichen abgetorften Hochmoorkomplexe Nordrhein-Westfalens; b) Schutz von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Vogelarten, insbesondere von - Wasser-,Wat-, Wiesen- und Weidevögeln, Klein und Greifvögeln, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen; - seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Moore, Moorwälder, Feuchtheide sowie des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen; c) Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Moor-, Heide- und Feuchtgrünlandbereiches als landesweit bedeutsames Brut-, Rast- und Überwinterungsquartier für zahlreiche, zum Teil stark gefährdete Vogelarten; d) Erhaltung einer durch traditionelle, bäuerliche Landwirtschaft geprägte, reich strukturierte Landschaft und Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaftselementen wie z. B. Wallhecken, Einzelbäumen, Feuchtwiesen und -weiden einschließlich Weidehüten, Blänken und Kleingewässern; e) naturwissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche und erdgeschichtliche Gründe und wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes; f) Seltenheit, Unersetzbarkeit, besondere Eigenart, und hervorragende Schönheit des Gebietes; g) Sicherung des Naturhaushaltes, Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000"; i) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFHRichtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Dystrophe Seen (3160) - Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (4010) - Pfeiffengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonig-schluffigen Böden (6410) - noch renaturierungsfähige, degradierte Hochmoore (7120) - Moorschlenken - Pionier…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief BOR-003

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Was gilt im Naturschutzgebiet? Wege, Hunde, Bauen

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